01 / Aufgaben verteilen
Welche Compliance-Arbeit lässt sich mit KI unterstützen?
Der geeignete Einsatzpunkt liegt bei der Vorbereitung und Organisation von Arbeit. Ein langes Regelwerk lässt sich in bearbeitbare Einheiten zerlegen. Anforderungen können mit internen Regelungen verbunden werden. Ein Workflow hält fest, wer einen Vorschlag geprüft, eine Lücke bestätigt oder eine Maßnahme übernommen hat. Die Qualität hängt dabei an den Übergängen: Ein falsch zugeordnetes Dokument bleibt auch in einem sauber bedienten Workflow die falsche Grundlage.
| Arbeitsschritt | Mögliche Unterstützung | Verbleibender Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Dokumente strukturieren | Klauseln und Fundstellen für die Bearbeitung vorbereiten. | Original, Vollständigkeit, Version und sinnvolle Zerlegung prüfen. |
| Anforderungen ableiten | Vorschläge aus freigegebenen Klauseln erzeugen. | Geltung, Umfang und unzulässige Zusätze fachlich beurteilen. |
| Abdeckung bewerten | Passende interne Anforderungen und Bewertungsvorschläge bereitstellen. | Zuordnung und Belege prüfen; Ergebnis begründen. |
| Maßnahmen verfolgen | Aufgaben, Zuständigkeiten, Termine und Status zusammenführen. | Abhilfe gesondert freigeben; Erledigung und Wirksamkeit unterscheiden. |
Dieser Beitrag behandelt Regelwerks-, Anforderungs- und Maßnahmenmanagement. Geldwäsche-Screening, Transaktionsüberwachung und die Steuerung der eingesetzten KI sind andere Aufgaben mit eigenen Prüfgegenständen. Wer eine Compliance-Software für Banken bewertet, sollte den benötigten Arbeitsablauf deshalb zuerst benennen.
02 / Ein Fall, durchgängig
Eine Arbeitsanweisung ist aktuell. Aber wer entscheidet?
Im Musterfall CASE-ORG-001 überprüft ein fiktives Institut seine Arbeitsanweisung zum Umgang mit internen Regeländerungen. Fassung A verlangt, Aufgaben, Entscheidungskompetenzen und Verantwortlichkeiten festzulegen. Wer den Änderungsbedarf prüft und über ihn entscheidet, bleibt jedoch unklar. Eine andere Passage regelt Veröffentlichung und Versionswechsel bereits brauchbar. Ein zugesagtes Entscheidungsprotokoll lässt sich im vorgelegten Material dagegen nicht finden.
Synthetischer Lehrfall: Alle internen Dokumente, Rollen, Vorgänge, Termine und Entscheidungen sind konstruiert. Der Fall wurde nicht in einer Produktinstallation ausgeführt. Er ist keine Kundenreferenz, keine amtliche Checkliste und kein Nachweis einer vollständigen MaRisk-Abdeckung.
Als enger fachlicher Bezug dient die MaRisk-Fassung vom 30. Juni 2026: AT 5 behandelt Organisationsrichtlinien, unter anderem Zuständigkeiten, Aktualität und Bekanntmachung; AT 6 die Dokumentation wesentlicher Handlungen und Festlegungen. Für das Beispiel wird ein Institut im Anwenderkreis angenommen. Die konkrete Anwendbarkeit ist im eigenen Institut zu prüfen. [1]
Aus diesem Bezug entwickeln wir drei eigene Prüffragen. Ihre Kennungen EXT-001 bis EXT-003 sind redaktionelle Hilfen. Sie sind keine gesetzlichen Feldnummern. Die detaillierten Rollen, Termine und Abnahmeregeln in den Unterlagen sind Entscheidungen für den Lehrfall.
| Objekt | Kennung | Bedeutung im Fall |
|---|---|---|
| Quelle | SRC-LEGAL-001 | MaRisk-Fassung 30.06.2026, AT 5 Tz. 3a, PDF-S. 29. |
| Prüffrage | EXT-001 | Sind Aufgaben, Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen im betrachteten Ablauf festgelegt? |
| Interne Grundlage | INT-A-001 / A.1 | Fassung A beschreibt Abstimmung, lässt konkrete Bearbeitungs- und Entscheidungsrollen offen. |
| Bewertung | ASM-001 | Auf A bezogene Bewertung: teilweise abgedeckt; fehlende Zuordnung begründen. |
| Lücke | GAP-001 | Im Lehrfall bestätigt am 06.10.2026. |
| Maßnahme | MEA-001 | Überarbeitung und Einführung von B, gesondert freigegeben am 07.10.2026. |
| Nachweise | EVD-004 bis EVD-006 | Anweisung B, Bekanntmachung und Oktober-Entscheidungsbeleg. Wirksamkeitsprüfung bleibt offen. |
Die Belegkette beantwortet zwei unterschiedliche Fragen: Was ist gefordert? und Woran lässt sich die interne Umsetzung beurteilen? Erst die Bewertung verbindet beides. Eine Maßnahmenliste ohne diesen Rückweg erklärt zwar, was jemand tun soll, aber nicht zuverlässig, weshalb die Aufgabe entstanden ist.
03 / Quellen vor Vorschlägen
Welche Fassung gilt für die Bewertung?
Eine Bewertung braucht einen eindeutig bestimmten Quellenstand. Im Lehrfall gilt POL-ORG-001-A vom 1. September bis zum 11. Oktober 2026. Fassung B wird am 9. Oktober freigegeben und tritt am 12. Oktober in Kraft. Die Freigabe von B ändert damit noch nicht rückwirkend die Grundlage der am 6. Oktober bestätigten Bewertung vom 5. Oktober.
| Kennung | Quellenart | Stand | Konsequenz |
|---|---|---|---|
| SRC-LEGAL-001 | Amtliche externe Quelle | MaRisk 06/2026, Stand 30.06.2026 | AT 5 Tz. 2/3a und AT 6 Tz. 1/2; Geltung im Institut gesondert prüfen. |
| POL-ORG-001-A | Fiktive interne Anweisung | Freigabe 28.08.2026; gültig 01.09.–11.10.2026 | Grundlage der Bewertungen vom 05.10.2026; ab 12.10. historisch. |
| POL-ORG-001-B | Fiktive interne Anweisung | Freigabe 09.10.2026; gültig ab 12.10.2026 | Grundlage einer gesonderten Neubewertung; diese wird nicht als bereits erfolgt behauptet. |
| DEC-2026-009 | Angeforderter September-Beleg | Nicht vorgelegt | Offener Prüfbedarf. Der Oktober-Beleg ersetzt ihn nicht. |
Vor der Ableitung prüft der Bearbeiter, ob das Dokument vollständig ist, Anlagen erfasst sind und die Fundstelle im Original tatsächlich zum extrahierten Text passt. Bei Tabellen, Verweisen oder zusammengezogenen Sätzen reicht die Kontrolle einer Überschrift nicht aus. Die Dokumentenextraktion und die fachliche Prüfung haben hier unterschiedliche Aufgaben.
Gegenprobe: Die richtige Anweisung, die falsche Version
Für eine Bewertung zum 13. Oktober wird versehentlich Fassung A gewählt. Der Text ist lesbar und die Fundstelle vorhanden. Trotzdem ist die Bewertung nicht aktuell. Der Bearbeiter hält den Fehler fest, wechselt auf B und überprüft die betroffenen Anforderungen erneut. Eine vorhandene Datei allein ist deshalb kein Freigabekriterium.
Pilotfall N01 prüft diesen Umgang. Ob eine konkrete Installation den Wechsel automatisch erkennt oder technisch sperrt, wird erst im tatsächlichen Test festgestellt.
04 / Vorschläge korrigieren
Von der Klausel zur prüfbaren Anforderung
Eine prüfbare Anforderung beschreibt einen abgrenzbaren Sachverhalt. Sie nennt den Gegenstand, den relevanten Bezug und das, woran die Bewertung festgemacht wird. Mehrere Pflichten in einem Satz erschweren die spätere Entscheidung: Eine Passage kann teilweise abgedeckt sein, obwohl der Gesamttext ähnlich klingt.
Konstruierter fehlerhafter KI-Vorschlag
„Jede externe Änderung muss binnen 48 Stunden umgesetzt und von zwei unabhängigen Personen freigegeben werden.“
Redaktionell präzisierte Prüffrage EXT-001
„Sind Aufgaben, Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen im betrachteten Ablauf festgelegt?“
Die erste Formulierung ergänzt eine starre Frist und ein pauschales Freigabegebot, die der herangezogene Ausschnitt nicht trägt. Sie wird verworfen. Die zweite Formulierung ist unsere begrenzte Prüffrage zum Fall; sie legt noch keinen individuellen Genehmigungsprozess für jedes Institut fest. [1]
Die Änderung wird mit Begründung gespeichert. Dadurch bleibt sichtbar, dass der erste Vorschlag fehlerhaft war und weshalb die fachliche Fassung anders lautet. Ein bloßes Überschreiben würde genau diese Information entfernen.
Dokumentierter T-NEX-Ablauf: Im Handbuch müssen zunächst alle Klauseln einer Dokumentversion freigegeben sein, bevor daraus Anforderungen abgeleitet werden können. Die anschließende fachliche Prüfung der Anforderungen bleibt ein eigener Schritt. Handbuch v15.23.0, Kapitel 4.6 und 5.3, S. 19 und 22. [2]
05 / Fachlich vergleichen
Textähnlichkeit ist kein Erfüllungsnachweis
Ein passender Texttreffer zeigt, wo sich eine Prüfung lohnt. Ob die interne Regelung den betrachteten Sachverhalt abdeckt, ergibt sich erst aus Inhalt, Zuständigkeit und Beleglage. Für die Compliance-GAP-Analyse ist deshalb eine begründete Bewertung wichtiger als ein isolierter Ähnlichkeitswert.
| Fall | Grundlage | Fachliche Bewertung |
|---|---|---|
ASM-001Ähnliche Wörter, fachliche Lücke | EXT-001INT-A-001 EVD-001 | teilweise abgedeckt Die interne Regel fordert eine Zuständigkeitsregelung, weist aber weder die Prüfung noch die Änderungsentscheidung einer Rolle zu. Der Text benennt ein Ziel, nicht den Ablauf. |
ASM-002Andere Formulierung, im Fall ausreichende Abdeckung | EXT-002INT-A-002 EVD-001, EVD-002 | im geprüften Ausschnitt abgedeckt A.2 beschreibt Veröffentlichung, Information, Archiv und Änderungsauslöser. PUB-2026-001 zeigt für den ausgewählten Wechsel den Zielkreis, Speicherort und Datumsbezug. |
ASM-003Vorgabe vorhanden, Beleglage unzureichend | EXT-003INT-A-003 EVD-001, EVD-003 | nicht beurteilbar DEC-2026-009 wird genannt, wurde aber nicht vorgelegt. Das Material genügt nicht, um die Dokumentation des September-Vorgangs zu bestätigen oder ihr Nichtbestehen zu behaupten. |
Diese drei Fälle führen zu unterschiedlichen Entscheidungen. Bei ASM-001 fehlt eine ausreichend konkrete Regelung. Bei ASM-002 stimmen die Wörter weniger stark überein, der eng betrachtete Ablauf ist aber nachvollziehbar beschrieben und belegt. Bei ASM-003 reicht die vorliegende Evidenz für eine belastbare Aussage nicht aus. Ein fehlendes Dokument im Prüfpaket beweist für sich genommen noch keinen Verstoß.
Abdeckung einer Regel und Durchführung im Alltag sind außerdem getrennte Ebenen. Eine veröffentlichte Anweisung kann vollständig sein, während die praktische Umsetzung noch nicht geprüft wurde. Im Bewertungsprotokoll stehen deshalb neben der internen Anforderung auch die herangezogenen Nachweise und die Reichweite des Ergebnisses.
„Teilweise abgedeckt“ und „nicht beurteilbar“ sind hier redaktionelle Bezeichnungen in den Arbeitsunterlagen, keine Zusage bestimmter Auswahlfelder im Produkt. Die Freigabe einer internen Anforderung bestätigt ihren erfassten Inhalt; ob er ausreicht, entscheidet erst die Bewertung.
T-NEX Compliance vergleicht externe Anforderungen mit freigegebenen internen Anforderungen. Interne Quelldokumente werden dafür ebenfalls über Klauseln und Anforderungen erschlossen. Ein freier Vergleich zweier PDFs beschreibt diesen dokumentierten Arbeitsweg nicht vollständig. Ähnlichkeit, Confidence, Erfüllungsstatus und Schweregrad dürfen dabei nicht zu einer vermeintlichen Trefferquote zusammengezogen werden. Handbuch, Kapitel 5–7. [2]

06 / Eine Entscheidung wird bearbeitbar
Die Lücke bestätigen, die Maßnahme gesondert freigeben
Die Lücke beschreibt den festgestellten Unterschied zwischen dem Prüfmaßstab und der internen Abdeckung. Die Maßnahme beschreibt, wie dieser Unterschied bearbeitet werden soll. Beide Entscheidungen brauchen ihre eigene Begründung. Eine plausible Abhilfe macht eine unbelegte Feststellung nicht richtig.
GAP-001 · Bestätigt am 06.10.2026
Verantwortlichkeit nicht eindeutig
Fassung A verlangt eine Zuständigkeitsregelung, ordnet die Bearbeitung und fachliche Entscheidung im betrachteten Änderungsprozess aber keiner konkreten Rolle zu.
MEA-001 · Freigegeben am 07.10.2026
Zuständigkeit und Nachweis ergänzen
Fassung B soll Bearbeitung, fachliche Freigabe und Bekanntmachung konkret zuordnen. Ein zugehöriger Entscheidungsbeleg macht den Ablauf nachvollziehbar.
Ausgefülltes Maßnahmenblatt · Lehrfall
MEA-001: Zuständigkeit in Fassung B konkretisieren
- Rückbezug
- GAP-001 → ASM-001 → EXT-001
- Verantwortung
- ROLE-MV: Maßnahmenverantwortliche Person; fachliche Entscheidung durch ROLE-FBL.
- Ziel
- B.1 legt Bearbeiter, entscheidende Rolle und dokumentierte Übergabe fest; B wird bekanntgemacht und A historisiert.
- Termin
- 12.10.2026, frei gewählter Falltermin.
- Erledigungsbelege
- POL-ORG-001-B, PUB-2026-002 und DEC-2026-010 (EVD-004 bis EVD-006).
- Wirksamkeit
- REVIEW-001 ist für den 20.10.2026 geplant. Tatsächliches Ergebnis: offen.
- Weiter offen
- Der September-Beleg DEC-2026-009 bleibt angefordert.
Die Daten in der Maßnahmenkarte sind Vorgaben des synthetischen Falls. Der 12. Oktober ist keine gesetzliche Frist. Eine zuständige Person wird in einem realen Vorgang namentlich oder über eine eindeutig zuordenbare Benutzerkennung hinterlegt.
Das Maßnahmenblatt verbindet MEA-001 mit GAP-001 und darüber mit EXT-001. Die Aufgaben betreffen die Überarbeitung der Anweisung und ihre Bekanntmachung. Die fachliche Beurteilung, ob sich der neue Ablauf bewährt, bekommt einen gesonderten Prüfpunkt.
Das Handbuch beschreibt die Freigabe einer Lücke und die Freigabe einer Maßnahme getrennt. Ein KI-Vorschlag für einen Maßnahmenplan ist zunächst ein Arbeitsentwurf. Handbuch, Kapitel 7.5 und 8.3, S. 32–33 und 37. [2]
07 / Zuständigkeit tatsächlich prüfen
Wer darf bearbeiten, wer darf freigeben?
Ein Rollenname sagt wenig darüber aus, welche Handlungen ein Benutzer tatsächlich ausführen darf. Für den Pilotfall werden deshalb die Rechte an konkreten Schritten geprüft: Anforderung ändern, Bewertung bearbeiten, Lücke freigeben, Maßnahme verantworten und Bericht ausstellen.
| Rolle im Lehrfall | Aufgabe | Im Pilotmodell nicht zulässig |
|---|---|---|
| Compliance-Redaktion (ROLE-RED) | Quellenaufnahme, Quellvergleich, Klauselprüfung, Veröffentlichung | Eine Quelle als vollständig behandeln, wenn eine Seite fehlt. |
| Compliance-Analyst (ROLE-ANA) | Anforderungen ableiten, Gegenanforderungen zuordnen, Bewertung begründen | Im gewünschten Pilotmodell den eigenen Vorschlag freigeben. |
| Fachbereichsleitung (ROLE-FBL) | Anforderungen, Lücke und Maßnahme mit jeweils eigenem Entscheidungsbezug freigeben | Aufgabenerledigung ohne Prüfung als Wirksamkeitsnachweis behandeln. |
| Maßnahmenverantwortliche Person (ROLE-MV) | Beschlossene Textänderung koordinieren und Erledigungsbelege bereitstellen | Eine nicht ausgeführte Wirksamkeitsprüfung als bestanden markieren. |
| Interne Revision im Lehrfall (ROLE-REV) | Unabhängigen Prüfpfad nachvollziehen; eigenen Bericht erstellen und ausstellen | Operative Maßnahme oder interne Organisationsanweisung freigeben. |
| Administration (ROLE-ADM) | Rechtekonfiguration anhand beschlossener Organisationsregeln umsetzen | Aus einer konfigurierbaren Freigabe eine automatisch erzwungene personelle Trennung ableiten. |
Die Matrix zeigt das gewünschte organisatorische Modell des Lehrfalls. Produktprofile und Rechte der konkreten Installation müssen dazu gesondert eingerichtet und getestet werden. Die gleichnamige Produktrolle „Revision“ ist keine Beschreibung sämtlicher Aufgaben der Internen Revision.
Gegenprobe: Die erstellende Person kann auch freigeben
Im Test N05 erhält eine Testperson Bearbeitungs- und Freigaberechte. Nun wird mit genau diesem Benutzer geprüft, welche Handlungen möglich sind. Ist eine personelle Trennung vorgesehen, reicht es nicht aus, auf einen zweiten Button oder einen zweiten Rollennamen zu verweisen. Die Konfiguration und der organisatorische Ablauf müssen die gewünschte Trennung tragen.
T-NEX Compliance unterstützt unterschiedliche Rechte für Lesen, Bearbeiten und Freigeben. Laut Handbuch kann eine Rolle jedoch sowohl bearbeiten als auch freigeben. Ein technisch immer erzwungenes Vier-Augen-Prinzip ist dadurch nicht belegt. Handbuch, Kapitel 2.1–2.3, S. 8–9. [2]
Im Lehrfall gibt die Revision keine operative Maßnahme frei. Ihre unabhängige Prüfaufgabe bleibt davon getrennt. Der MaRisk-Bezug hierfür ist AT 4.4.3; im Produkt beschreibt das Handbuch zugleich eine eigene Aufgabe der Rolle „Revision“ beim Ausstellen von Prüfberichten. [1] [2]
08 / Den Stand erkennbar halten
Erledigt, wirksam und berichtet sind verschiedene Zustände
Am 12. Oktober sind im Lehrfall beide Aufgaben erledigt: Fassung B wurde eingeführt und bekannt gemacht. Die geplante Prüfung eines tatsächlich bearbeiteten Änderungsvorgangs steht noch aus. Für den Leser muss erkennbar bleiben, ob eine Statusanzeige den Aufgabenfortschritt, eine fachliche Bewertung oder einen historischen Berichtsstand meint.
07.10.2026 · REPORT-001
Ausgestellter Stand
Der fiktive Prüfbericht hält den damaligen Bearbeitungsstand fest. Maßnahme MEA-001 ist zu diesem Zeitpunkt freigegeben, aber noch nicht umgesetzt.
12.10.2026 · Aufgaben
Umsetzung dokumentiert
TASK-001 und TASK-002 sind im Lehrfall erledigt. Die Anweisung B und der Bekanntmachungsbeleg liegen vor.
20.10.2026 · geplant
Wirksamkeit prüfen
Ein neuer Änderungsvorgang soll zeigen, ob Rollen, Entscheidung und Nachweis im Arbeitsablauf zusammenpassen. Das Ergebnis bleibt offen.
Die Statuslogik des Produkts ist enger: Nach Handbuch gilt eine Lücke als behoben, wenn alle zugehörigen Aufgaben erledigt sind. Daraus folgt keine automatisch nachgewiesene Wirksamkeit. Die zusätzliche Wirksamkeitsprüfung im Musterfall ist ein organisatorischer Kontrollschritt; eine separate technische Sperre hierfür ist nicht belegt. Handbuch, Kapitel 9.3, S. 39. [2]
Eine neue Quelle löst eine neue Frage aus
Ändert sich eine interne Richtlinie, muss der Bearbeiter entscheiden, welche Anforderungen und Bewertungen erneut zu prüfen sind. Im Fall ist das der Wechsel von A zu B. Die frühere Beurteilung wird dabei nicht stillschweigend zur Beurteilung der neuen Fassung umetikettiert.
Für eine neue externe Regelwerksfassung beschreibt das Handbuch eine Kennzeichnung des Änderungsbedarfs. Eine entsprechende automatische Neubewertung allein durch den Wechsel einer internen Richtlinie ist nicht belegt. Der Pilot testet beide Ereignisse deshalb getrennt. Für den externen Wechsel verwendet N06 ausdrücklich fiktive Testfassungen; es wird keine weitere MaRisk-Novelle behauptet. Handbuch, Kapitel 7 und 10. [2]
Ein Export ist keine Ausstellung. Erst beim Ausstellen eines Prüfberichts („Issue report“) hält T-NEX Compliance die dokumentierten Zahlen fest. Ein späterer Export ist die Ausgabe eines Berichts, keine neue fachliche Bestätigung. Aus dieser Funktion allein lassen sich weder eine qualifizierte elektronische Signatur noch eine bestimmte unveränderliche Archivierung ableiten. Handbuch, Kapitel 10.4–10.5, S. 43–44. [2]
09 / Am eigenen Ablauf prüfen
Was ein begrenzter Pilot nachweisen sollte
Ein sinnvoller Pilot beginnt mit einem überschaubaren, vollständig bekannten Dokumentbestand. Das Team kennt die erwarteten Fundstellen und baut gezielt Fehler ein. So lässt sich prüfen, ob Quellen und Entscheidungen nachvollziehbar bleiben und wie mit einer falschen Zuordnung umgegangen wird.
Vor dem Lauf werden Produkt- und Modellversion, Dokumentumfang, Sprache, Rollenrechte und Konfiguration festgehalten. Derselbe vorbereitete Fall wird einmal mit vollständiger Grundlage und anschließend mit den definierten Abweichungen bearbeitet. Erwartung und Beobachtung stehen in getrennten Feldern.
| Prüffall | Erwartung | Erforderlicher Nachweis |
|---|---|---|
| P01 · Vollständig belegte Anforderung | Quellenfassung, Prüffrage, interne Gegenanforderung und Fallbeleg bleiben eindeutig miteinander verknüpft. | Verknüpfungen, Originalfundstelle, Bildschirmnachweis und Bearbeiter dokumentieren. |
| N01 · Unvollständiger oder falscher Quellstand | Menschliche Quellprüfung hält Vollständigkeits-/Aktualitätsbedarf offen; die Freigabe wird nicht unbegründet erteilt. Keine automatische Fehlererkennung vorausgesetzt. | Fehlende Fundstelle, ausgewählte Fassung, Korrekturschritt und erneut geprüften Stand festhalten. |
| N02 · Zu breiter angeblicher KI-Vorschlag | Unbelegte Zusätze werden verworfen; EXT-001 bleibt eine eng begrenzte Prüffrage. | Vorher/Nachher, Fundstelle und fachliche Korrekturbegründung sichern. |
| N03 · Textähnlichkeit ohne ausreichende Abdeckung | Ähnliche Begriffe werden nicht als Erfüllung behandelt; fehlende Rollen werden nachvollziehbar als Falllücke begründet. | Tatsächliche Produktdarstellung von Ähnlichkeit/Zuverlässigkeit nur bei realem Lauf protokollieren; fachliche Begründung sichern. |
| N04 · Interne Anforderung noch nicht freigegeben | Nicht freigegebenes Material darf fachlich nicht still zur bestätigten Bewertungsgrundlage werden. Das tatsächliche Auswahl-/Bearbeitungsverhalten ist zu beobachten. | Beobachteten Auswahlstatus und Änderungen nach Freigabe notieren; kein erfolgreiches Sperrverhalten vorab behaupten. |
| N05 · Ersteller hat zugleich Freigaberecht | Abweichung zum beschlossenen Rollenmodell wird erkannt und dokumentiert. Eine automatische Sperre wird nicht vorausgesetzt. | Rechte vor/nach Korrektur, Personenbelegung, Neuanmeldung und Gegenprobe erfassen. |
| P02 · Lücke und Maßnahme separat entscheiden | Befundentscheidung, Abhilfeentscheidung und Aufgabenbearbeitung besitzen getrennte nachvollziehbare Zustände. | Entscheidungszeitpunkte, Verantwortliche, Begründung und Sichtbarkeit nach jedem Schritt protokollieren. |
| N06 · Externe Testfassung nach Ausstellung eines Berichts | Ausgestellter alter Bericht und neuer Bearbeitungsbedarf bleiben getrennt. Der dokumentierte Neubewertungsimpuls bei externer neuer Fassung wird tatsächlich geprüft. | Berichtsstatus/Zahlen vor und nach Ausstellung sowie beobachtete Markierungen bei Versionswechsel erfassen. Kein angebliches MaRisk-Update verwenden. |
| N07 · Aufgaben erledigt, Wirkung noch ungeprüft | Handbuchberechnung kann die Lücke als behoben zählen; organisatorischer Wirksamkeitsnachweis bleibt offen. Keine zusätzliche technische Sperre voraussetzen. | Berechneten Produktstatus und separate fachliche Beurteilung gegenüberstellen; Wirksamkeitsergebnis bis Prüfung leer lassen. |
Ausführungsstand: Die neun Testfälle sind vorbereitet, aber nicht in T-NEX Compliance ausgeführt. In der Arbeitsmappe stehen die Ist-Ergebnisse daher leer und der Status lautet „Nicht durchgeführt“. Die ausgefüllten fachlichen Beispiele sind kein Abnahmeprotokoll eines Produktlaufs.
Für den eigenen Pilot kann das Team vorab festlegen, welche Fehler eine Freigabe verhindern und welche Korrekturen akzeptabel sind. Eine unauffindbare Quelle oder eine unbegründete Freigabe sollte dabei gesondert behandelt werden; ein Durchschnittswert über alle Tests würde solche Fehler verdecken.
Wer den Aufwand bewerten möchte, misst die gesamte Bearbeitung: Vorbereitung, KI-Lauf, fachliche Korrekturen, Freigaben und Nacharbeit. Eine schnellere Textausgabe allein belegt noch keinen wirtschaftlichen Vorteil. Für die breitere Kalkulation hilft der Beitrag zum Business Case für GRC-Software; für den Wechsel aus bestehenden Listen die Einführung aus Excel-Beständen.
10 / Dokumentierte Produktfunktionen
Wie T-NEX Compliance den Ablauf unterstützt
T-NEX Compliance, früher auch als AI Compliance Hub bezeichnet, bildet die Arbeit mit Regelwerken, Klauseln, Anforderungen, Bewertungen, Lücken, Maßnahmen und Aufgaben ab. Die folgende Zuordnung stützt sich auf das Fachhandbuch vom 30. August 2026, Anwendungsversion 15.23.0. Sie beschreibt dokumentierte Funktionen, keine Abnahme der konkreten Installation. [2]
| Schritt | Dokumentierte Funktion | Prüfgrenze und Handbuchfundstelle |
|---|---|---|
| Quellen und Klauseln | Aufgenommene Dokumentfassung, strukturierte Klauseln und Quellvergleich. | Vollständigkeit am Original prüfen. Kap. 4, S. 14–19. |
| Anforderungen und Bewertung | Externe und interne Anforderungen; Bewertung gegen freigegebene interne Anforderungen. | KI-Vorschläge fachlich prüfen. Kap. 5–7, S. 20–34. |
| Lücken und Maßnahmen | Getrennte Entscheidungen über bestätigte Lücke und vorgeschlagene Abhilfe. | Freigaben nicht mit Umsetzung gleichsetzen. Kap. 7.5 und 8.3, S. 32–33 und 37. |
| Aufgaben | Zuständigkeit, Termin und Fortschritt; berechneter Abschluss der Lücke. | Wirksamkeit separat beurteilen. Kap. 9.1–9.3, S. 38–39. |
| Prüfbericht | Berichtsumfang, Entwurf und Ausstellung mit festgehaltenem Zahlenstand. | Ausstellung und Export unterscheiden. Kap. 10, S. 40–44. |
Für die KI-gestützte Anforderungsableitung, Bewertung, Maßnahmenplanung und Berichtszusammenfassung ist ein entsprechend eingerichteter KI-Zugang erforderlich. Im Pilot sind deshalb auch Datenwege, Zugriffsrechte und die freigegebenen Inhalte der tatsächlichen Installation zu klären. Aussagen zu Datenflüssen anderer T-NEX-Produkte lassen sich darauf nicht ohne Prüfung übertragen.
Die ausführliche Produktseite zu T-NEX Compliance erläutert die einzelnen Arbeitsbereiche. Ergänzende Produktnachweise und Dokumentationsstände helfen bei der Einordnung. Für einen breiteren Auswahlprozess stehen die GRC-Auswahlkriterien zur Verfügung.
11 / Die nächsten Entscheidungen
Was vor dem Einsatz noch geklärt sein sollte
Was tun, wenn interne Regelungen fehlen?
Eine fehlende interne Anweisung ist zunächst ein Befund über die vorgelegte Grundlage. Im nächsten Schritt wird geklärt, ob die Regelung an anderer Stelle existiert, noch nicht dokumentiert wurde oder tatsächlich fehlt. Die KI sollte diese Lücke nicht mit einer erfundenen Gegenanforderung schließen. Eine neu geschriebene Anweisung braucht anschließend ihre eigene Prüfung und Freigabe.
Reicht ein Link zum Nachweis?
Der Link muss auf das richtige Dokument und die passende Fassung führen und für die berechtigten Prüfer erreichbar sein. Das Team sollte auch nach einer Änderung nachvollziehen können, welche Grundlage damals verwendet wurde. Im Pilot wird deshalb der Inhalt geprüft, den der Link tatsächlich öffnet; ein grünes Linksymbol genügt nicht.
Gehört das DORA-Informationsregister in denselben Ablauf?
Das Register hat eine eigene Datenstruktur und einen anderen Bearbeitungszweck. Eine Compliance-Anforderung kann auf einen entsprechenden Prozess verweisen. Damit ist aber noch kein Register erstellt oder eingereicht. Der gesonderte Beitrag zum DORA-Informationsregister behandelt diese Aufgabe.
Ist KI-gestützte Compliance bereits KI-Governance?
Hier unterstützt KI die Bearbeitung von Regelwerken. KI-Governance befasst sich dagegen mit dem Einsatz und der Steuerung der KI selbst. Für den beschriebenen Pilot sind daher zusätzlich Verantwortlichkeit, freigegebene Nutzung, Datenverarbeitung und Kontrollverfahren für den KI-Einsatz zu klären.
Arbeitsmaterial zum Lehrfall
Den Ablauf mit eigenen Quellen durchspielen
Die Arbeitsmappe enthält Quellenregister, interne Fassungen A und B, Anforderungen, drei Bewertungsfälle, Maßnahmen, Rollenprüfung, Änderungsjournal und die neun vorbereiteten Abnahmetests. Alle Kennungen beziehen sich auf denselben Fall.
Deutsche XLSX-Datei · editierbare Ist-Felder · synthetische Beispieldaten. Die Kernaussagen stehen auch im Artikel.
Ein abgegrenzter Einstieg
Einen eigenen Regelwerksfall prüfen
Bringen Sie ein externes Regelwerk, eine interne Richtlinie und eine konkrete Bewertungsfrage mit. Gemeinsam lässt sich klären, welche Arbeitsschritte unterstützt werden sollen und woran Sie das Ergebnis abnehmen.
Regelwerksfall mit T-NEX besprechenQuellen und Einordnung
- BaFin: MaRisk, Rundschreiben 06/2026 (BA), 30.06.2026. Für den Musterfall: AT 5 Tz. 2 und 3a, PDF-S. 29; AT 6 Tz. 1 und 2, PDF-S. 30. Für die Einordnung der Revision: AT 4.4.3. Die Beispiele und ihre operativen Vorgaben sind eigene didaktische Ausarbeitungen. Amtliche Fassung bei der Bundesbank (PDF). T-NEX-Einordnung der MaRisk.
- T-NEX Compliance: Fachliches Handbuch, 30.08.2026, Anwendungsversion 15.23.0, 58 Seiten. Herstellerdokumentation, insbesondere Kapitel 2 sowie 4–10; KI-Zugang: Kapitel 12.5, S. 52. Die angegebenen Seiten beziehen sich auf diese Fassung. Das Handbuch und seine Illustrationen belegen dokumentierte Funktionen, keine unabhängige Zertifizierung oder produktive deutsche Bankinstallation. Öffentlicher Einstieg: Nachweise und Produktdarstellung.
- Josefine Spengler: Alles Legal #126, 18.02.2026. „KI-Regulierung in der Praxis: Was die Aufsicht zu KI im Finanzsektor wirklich sehen will“, etwa 4:21–5:15. Originalfolge bei PayTechLaw.
- Ruchi Khurana: GRC & Me, 19.02.2025. „Navigating AI, ML, and Automation in GRC“, etwa 10:17–14:51. Herausgeber: LogicGate. Originalaudio (MP3).
- Sergio Alonso: Security & GRC Decoded. „Controls Are Promises“, Video vom 27.11.2025, etwa 14:21–16:12 und 17:36–21:11. Herausgeber: ComplianceCow. Originalvideo.
- Nadezhda Zhekova und Nico Werner: Cybersecurity ist Chefsache, 27.01.2025. „Revolution oder Overkill? Die Wahrheit über GRC-Tools“, etwa 15:17–17:28. Originalaudio (MP3).
Die vier Gesprächspassagen sind sinngemäß wiedergegeben. Zeitmarken dienen der Orientierung. Die Anwendung auf den synthetischen Fall stammt von der Redaktion; die Gesprächspartner bewerten weder diesen Fall noch T-NEX Compliance.
T-NEX ist Anbieter des beschriebenen Produkts. Der Beitrag trennt amtliche Grundlage, Herstellerdokumentation und synthetisches Arbeitsmaterial. Quellenprüfung: 15.10.2026.
