
Projektportfolio-Management
T-NEX PPM verbindet Portfolios, Projekte, Ressourcen und Kosten. Planen Sie Arbeitspakete, stimmen Sie Kapazitäten ab und vergleichen Sie Änderungen mit dem Basisplan.
Mehr erfahrenBei KI am Arbeitsplatz kommt es auf die tatsächlichen Funktionen und Datenflüsse an. Die Information über geplante Arbeitsverfahren, die Mitbestimmung bei technischen Überwachungsmöglichkeiten und datenschutzrechtliche Fragen sind unterschiedliche Aufgaben. Eine nachvollziehbare Systembeschreibung schafft die gemeinsame Grundlage. Dieser Ratgeber behandelt Betriebe in Deutschland nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Stand: 11. September 2026.
Für Geschäftsführung, IT, Personalverantwortliche und Betriebsräte, die KI oder datenbasierte Arbeitssysteme einführen.
§ 90 BetrVG verlangt rechtzeitige Information und Beratung über geplante Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von KI. Die Beratung soll so früh stattfinden, dass Vorschläge und Bedenken in die Planung einfließen können. Warten Sie deshalb mit der Systembeschreibung nicht bis zur fertigen Konfiguration.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG betrifft die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen zur Überwachung von Verhalten oder Leistung. Das Mitbestimmungsrecht steht unter dem gesetzlichen und tariflichen Vorbehalt des Eingangssatzes. Eine allgemeine Produktvorstellung oder ein Projektstatusbericht ersetzt die Klärung eines einschlägigen Mitbestimmungstatbestands nicht.
| Frage | Zu klärender Punkt |
|---|---|
| Welche Arbeit verändert sich? | Arbeitsabläufe, Aufgaben und geplante KI-Funktionen früh beschreiben |
| Welche Überwachungsmöglichkeit entsteht? | Personenbezug, Erfassung, Speicherung und Auswertung konkret prüfen |
| Welche Datenverarbeitung ist vorgesehen? | Zweck, Rechtsgrundlage, Zugriffe und Schutzmaßnahmen getrennt bewerten |
Das Bundesarbeitsgericht stellt bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 auf die objektive Eignung zur Verhaltens- oder Leistungsüberwachung ab; eine entsprechende Absicht des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Beschluss vom 13. Dezember 2016, 1 ABR 7/15, erläutert diesen Grundsatz. Er ist keine pauschale Einstufung aller KI-Anwendungen.
Fragen Sie deshalb auch nach Protokollen und Exporten: Werden Aufgaben, Zeitpunkte, Bearbeitungsdauer, Korrekturen oder Ergebnisse einzelnen Beschäftigten zugeordnet? Können Führungskräfte daraus Vergleiche erstellen? Welche Informationen lassen sich mit anderen Systemen verbinden? Ein ausgeschaltetes Dashboard beantwortet nicht automatisch, ob dieselben Daten anderweitig ausgewertet werden können.
Für ein Fertigungsterminal, ein Projektportfolio-System und einen internen Wissensassistenten entstehen unterschiedliche Prüfprofile. Beschreiben Sie den konkreten Einsatz statt pauschal „keine Leistungsüberwachung“ zu versprechen. Ob ein Mitbestimmungsrecht im Einzelfall greift, ist anhand des tatsächlichen Systems zu beurteilen.
Eine gute Unterlage verbindet den geplanten Arbeitsablauf mit den entstehenden Daten. Ergänzen Sie Screenshots, einen Testfall und eine Liste der Auswertungen. Kennzeichnen Sie, was fest vorgesehen ist, was konfigurierbar ist und was das System technisch nicht unterscheidet. So können offene Punkte vor einer Pilotierung geklärt werden.
Führen Sie die Prüfung mit repräsentativen Testdaten vor. Wenn zum Verständnis ein Personenbezug erforderlich ist, erklären Sie seine Funktion ausdrücklich. Vermeiden Sie vorschnelle Zusagen, dass eine Aggregation jede Rückbeziehbarkeit ausschließt oder dass Administrationsrechte technisch bedeutungslos seien.
| Bereich | Konkrete Angabe |
|---|---|
| Zweck und Umfang | Aufgabe, Nutzergruppen, Standorte und ausgeschlossene Nutzungen |
| Erfassung | Eingaben, automatisch entstehende Protokolle und Personenbezug |
| Auswertung | Kennzahlen, Vergleiche, Suchfunktionen und Datenexporte |
| Zugriff | Rollen, Administratoren, Dienstleister und tatsächliche Zugriffsmöglichkeiten |
| Aufbewahrung | Zweckbezogene Fristen, Löschung und Sicherungskopien |
| Änderung | Neue Funktionen, Modelle, Schnittstellen und Freigabeverfahren |
Die Bezeichnung „Pilot“ schafft keine pauschale Ausnahme von Beteiligungs- oder Datenschutzpflichten. Entscheidend bleibt, was im Betrieb mit welchen Daten geschieht. Beschreiben Sie Laufzeit, beteiligte Personen, Datensätze, Auswertungen und das Verfahren zur Beendigung. Eine rein technische Vorführung mit geeigneten Testdaten ist von einem betrieblichen Einsatz zu unterscheiden.
Legen Sie vor dem Start fest, woran Nutzen und Fehlverhalten erkannt werden: fachliche Qualität, Nacharbeit, unerwartete Datenanzeige oder unzulässige Nutzung. Ordnen Sie jedem Befund eine zuständige Stelle zu. Zum Pilotende gehören eine dokumentierte Auswertung und eine bewusste Entscheidung über Fortführung, Änderung oder Ende; ein Test darf nicht unbemerkt zum Dauerbetrieb werden.
Eine bestehende IT-Rahmenvereinbarung kann bereits Verfahren für neue Systeme enthalten. Prüfen Sie ihren tatsächlichen Anwendungsbereich und die benötigten Ergänzungen. Für eine neue Vereinbarung sind Zweck, zulässige Auswertungen, Zugriffe, Aufbewahrung, Qualifizierung und das Verfahren bei Änderungen sinnvolle Gliederungspunkte. Diese Liste ist eine Arbeitsstruktur und kein universell passendes Vertragsmuster.
Wenn der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben Einführung oder Anwendung von KI beurteilen muss, gilt nach § 80 Abs. 3 die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Die nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bleibt zu beachten. § 95 erfasst zusätzlich Auswahlrichtlinien für bestimmte personelle Maßnahmen; Absatz 2a stellt klar, dass auch KI bei der Aufstellung solcher Richtlinien darunter fällt. Daraus folgt kein identisches Zustimmungsverfahren für jede KI-Funktion.
Kommt bei einem mitbestimmungspflichtigen Gegenstand nach § 87 keine Einigung zustande, sieht Absatz 2 die Einigungsstelle vor. Planen Sie den Klärungsweg vor einer strittigen Einführung ein, statt fehlende Einigung als technische Restaufgabe zu behandeln.
Neue Modelle, zusätzliche Datenquellen oder weitere Nutzergruppen können die vereinbarte Verwendung verändern. Legen Sie fest, welche Änderungen erneut bewertet werden und welche Nachweise benötigt werden. Verantwortliche sollten nicht erst durch eine neue Exportfunktion von erweiterten Auswertungsmöglichkeiten erfahren.
Ein handhabbarer Betrieb verbindet fachliche Verantwortung, technische Administration, Datenschutz und Beteiligung. Halten Sie dokumentiert, welche Version und Konfiguration geprüft wurden und welche Fragen offen geblieben sind. Eine Betriebsvereinbarung ersetzt die eigenständige Prüfung von Datenschutz und KI-Regulierung nicht.
Es gibt keinen einheitlichen Zustimmungstatbestand allein wegen des Begriffs KI. Frühe Information über geplante Arbeitsverfahren und konkrete Mitbestimmungsrechte sind zu unterscheiden. Funktionen, Daten und Verwendung entscheiden über die Einordnung.
Nein. Für die technische Überwachung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 ist die objektive Eignung maßgeblich. Beschreiben Sie deshalb auch Protokolle, Auswertungen und Exporte und nicht nur den gewünschten Hauptzweck.
Ein Pilot ist nicht allein durch seine Bezeichnung ausgenommen. Prüfen Sie vorab den konkreten betrieblichen Einsatz, personenbezogene Daten und einschlägige Beteiligungsrechte. Grenzen und Ende des Tests sollten dokumentiert sein.
Ohne Betriebsrat gibt es keine mit ihm abzuschließende Betriebsvereinbarung. Andere Pflichten, insbesondere beim Umgang mit Beschäftigtendaten und bei der Information betroffener Personen, entfallen dadurch nicht.
Ein realer Ablauf, der Systemzweck, die Nutzergruppen, eine Daten- und Auswertungsübersicht, Rollen und Zugriffe sowie der geplante Pilot. Halten Sie Unbekanntes als offene Frage fest, statt Funktionsgrenzen zu erfinden.

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