ICAAP und ILAAP
ICAAP und ILAAP für deutsche Banken: normative und ökonomische Perspektive, Rechenbeispiel, SREP und die EZB-Klarstellungen vom Juli 2026.
Eine kuratierte Landkarte verbindet Leitliniennummer, Fachthema und deutsche Aufsichtspraxis. Grundlage ist die Umsetzungsliste der MaRisk vom 30. Juni 2026.
Die Auswahl richtet sich an Kreditinstitute im MaRisk-Anwenderkreis. Eine Bank, ein Wertpapierinstitut und ein Versicherer brauchen unterschiedliche Regelwerksbestände. Vor jeder Zuordnung stehen deshalb Rechtsträger, Erlaubnis, Aufsicht und Konsolidierungsebene fest. Die Übersicht ist eine Arbeitsgrundlage für die acht ausdrücklich in MaRisk AT 1 Tz. 2 genannten Leitlinien, keine vollständige Liste sämtlicher EBA-Veröffentlichungen.
Die MaRisk nennen diese Leitlinien als umgesetzt, soweit sie das Risikomanagement der Institute betreffen. Die nachfolgenden Zuständigkeiten und Arbeitsgegenstände sind redaktionelle Zuordnungsvorschläge. Sie ersetzen die institutseigene Aufgabenverteilung nicht.
| Leitlinie | Thema | Mögliche Federführung | Arbeitsgegenstand |
|---|---|---|---|
| EBA/GL/2018/04 | Stresstests | Risikocontrolling | Szenarien, Annahmen und Maßnahmen |
| EBA/GL/2018/06 | Notleidende und gestundete Risikopositionen | Kreditrisiko | Bestandssteuerung und Bearbeitungsregeln |
| EBA/GL/2019/02 | Auslagerungen | Auslagerungsmanagement | Leistung, Risiko, Vertrag und Überwachung |
| EBA/GL/2020/06 | Kreditvergabe und Überwachung | Marktfolge und Kreditrisiko | Kreditentscheidung und laufende Überwachung |
| EBA/GL/2021/05 | Interne Governance | Geschäftsleitung und Kontrollfunktionen | Zuständigkeiten, Funktionstrennung und Kontrolle |
| EBA/GL/2022/14 | Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch | Treasury und Risikocontrolling | Bewertung, Limite und Berichte |
| EBA/GL/2025/01 | ESG-Risikomanagement | Risikocontrolling und Strategie | Risikotreiber, Daten und Steuerung |
| EBA/GL/2025/04 | Umwelt-Szenarioanalyse | Risikocontrolling | Szenarioannahmen und Resilienzanalyse |
EBA-Leitlinien beruhen auf Artikel 16 der EBA-Verordnung. Behörden und Finanzinstitute müssen alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, ihnen nachzukommen. Eine als EU-Verordnung veröffentlichte RTS oder ITS ist ein anderer Instrumententyp. Für die hier aufgeführten Leitlinien erläutern die MaRisk, wann ergänzend ein ausdrücklich in Bezug genommener Leitlinienabschnitt zu beachten ist. Ein pauschales zweites Kontrollsystem neben den MaRisk bildet diesen Umsetzungskanal unzureichend ab.
Bei IKT-Risikomanagement und IKT-Drittparteien gehört DORA in die Anwendbarkeitsprüfung. Eine historische Zuordnung zu einer EBA-Leitlinie beantwortet diese Frage allein nicht. SREP-Leitlinien richten sich auf die aufsichtliche Beurteilung. Sie beschreiben keinen zusätzlichen täglichen Fachprozess, der identisch in ein institutsinternes Register kopiert werden müsste. Deshalb führt die Landkarte diese Verbindungen als Schnittstellen.
Ein nützlicher Registereintrag enthält Dokumentnummer, konkrete Fundstelle, Fassung, Veröffentlichungsdatum, Anwendungsdatum, adressierten Rechtsträger, deutschen Umsetzungskanal und fachlich Verantwortlichen. Dazu kommen betroffene Richtlinien, Kontrollen, Nachweise und die begründete Umsetzungsentscheidung. Veröffentlichung und Anwendung werden in getrennten Feldern gepflegt. Ein zukünftiges Anwendungsdatum ist kein Beleg dafür, dass die Vorbereitung ebenfalls erst dann beginnen sollte.
Als Arbeitsablauf bietet sich an: neue amtliche Veröffentlichung erfassen, Vorgängerfassung vergleichen, Anwendbarkeit entscheiden, interne Dokumente zuordnen und Änderungen mit Termin freigeben. Die verantwortliche Funktion überprüft anschließend, ob die Umsetzung im Betrieb ankommt. Ein Versionsverlauf bewahrt auch die bisherige Bewertung. Die Pflegevorlage unten hält Prüfung, Entscheidung und nächste Wiedervorlage zusammen.
Die Relevanz hängt unter anderem von Adressat, Geschäft, Aufsicht und Anwendungsdatum ab. Die MaRisk-Umsetzungsliste ist ein klarer Startpunkt für ihren Anwenderkreis, aber keine vollständige institutsspezifische Rechtsinventur.
Nein. Im Register sind beide Daten und mögliche Übergangsregeln getrennt zu führen. Auch eine Ersetzung der Vorgängerleitlinie muss ausdrücklich dokumentiert werden.
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