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Welche EBA-Leitlinie gehört zu welcher Aufgabe?

Eine kuratierte Landkarte verbindet Leitliniennummer, Fachthema und deutsche Aufsichtspraxis. Grundlage ist die Umsetzungsliste der MaRisk vom 30. Juni 2026.

T-NEX GmbHErstfassung: Aktualisiert: Redaktion
Im Arbeitsalltag

Zuerst den Anwendungsbereich festlegen

Die Auswahl richtet sich an Kreditinstitute im MaRisk-Anwenderkreis. Eine Bank, ein Wertpapierinstitut und ein Versicherer brauchen unterschiedliche Regelwerksbestände. Vor jeder Zuordnung stehen deshalb Rechtsträger, Erlaubnis, Aufsicht und Konsolidierungsebene fest. Die Übersicht ist eine Arbeitsgrundlage für die acht ausdrücklich in MaRisk AT 1 Tz. 2 genannten Leitlinien, keine vollständige Liste sämtlicher EBA-Veröffentlichungen.

Überblick

Acht Leitlinien im deutschen Umsetzungskanal

Die MaRisk nennen diese Leitlinien als umgesetzt, soweit sie das Risikomanagement der Institute betreffen. Die nachfolgenden Zuständigkeiten und Arbeitsgegenstände sind redaktionelle Zuordnungsvorschläge. Sie ersetzen die institutseigene Aufgabenverteilung nicht.

Deutscher Umsetzungsstand: MaRisk 06/2026, AT 1 Tz. 2
LeitlinieThemaMögliche FederführungArbeitsgegenstand
EBA/GL/2018/04StresstestsRisikocontrollingSzenarien, Annahmen und Maßnahmen
EBA/GL/2018/06Notleidende und gestundete RisikopositionenKreditrisikoBestandssteuerung und Bearbeitungsregeln
EBA/GL/2019/02AuslagerungenAuslagerungsmanagementLeistung, Risiko, Vertrag und Überwachung
EBA/GL/2020/06Kreditvergabe und ÜberwachungMarktfolge und KreditrisikoKreditentscheidung und laufende Überwachung
EBA/GL/2021/05Interne GovernanceGeschäftsleitung und KontrollfunktionenZuständigkeiten, Funktionstrennung und Kontrolle
EBA/GL/2022/14Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken im AnlagebuchTreasury und RisikocontrollingBewertung, Limite und Berichte
EBA/GL/2025/01ESG-RisikomanagementRisikocontrolling und StrategieRisikotreiber, Daten und Steuerung
EBA/GL/2025/04Umwelt-SzenarioanalyseRisikocontrollingSzenarioannahmen und Resilienzanalyse
Überblick

Leitlinie, Verordnung und MaRisk unterscheiden

EBA-Leitlinien beruhen auf Artikel 16 der EBA-Verordnung. Behörden und Finanzinstitute müssen alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, ihnen nachzukommen. Eine als EU-Verordnung veröffentlichte RTS oder ITS ist ein anderer Instrumententyp. Für die hier aufgeführten Leitlinien erläutern die MaRisk, wann ergänzend ein ausdrücklich in Bezug genommener Leitlinienabschnitt zu beachten ist. Ein pauschales zweites Kontrollsystem neben den MaRisk bildet diesen Umsetzungskanal unzureichend ab.

Überblick

IKT und Aufsichtsverfahren gesondert zuordnen

Bei IKT-Risikomanagement und IKT-Drittparteien gehört DORA in die Anwendbarkeitsprüfung. Eine historische Zuordnung zu einer EBA-Leitlinie beantwortet diese Frage allein nicht. SREP-Leitlinien richten sich auf die aufsichtliche Beurteilung. Sie beschreiben keinen zusätzlichen täglichen Fachprozess, der identisch in ein institutsinternes Register kopiert werden müsste. Deshalb führt die Landkarte diese Verbindungen als Schnittstellen.

Überblick

Aus einer Fundstelle einen bearbeitbaren Eintrag machen

Ein nützlicher Registereintrag enthält Dokumentnummer, konkrete Fundstelle, Fassung, Veröffentlichungsdatum, Anwendungsdatum, adressierten Rechtsträger, deutschen Umsetzungskanal und fachlich Verantwortlichen. Dazu kommen betroffene Richtlinien, Kontrollen, Nachweise und die begründete Umsetzungsentscheidung. Veröffentlichung und Anwendung werden in getrennten Feldern gepflegt. Ein zukünftiges Anwendungsdatum ist kein Beleg dafür, dass die Vorbereitung ebenfalls erst dann beginnen sollte.

Überblick

Änderungen mit einem festen Prüfweg übernehmen

Als Arbeitsablauf bietet sich an: neue amtliche Veröffentlichung erfassen, Vorgängerfassung vergleichen, Anwendbarkeit entscheiden, interne Dokumente zuordnen und Änderungen mit Termin freigeben. Die verantwortliche Funktion überprüft anschließend, ob die Umsetzung im Betrieb ankommt. Ein Versionsverlauf bewahrt auch die bisherige Bewertung. Die Pflegevorlage unten hält Prüfung, Entscheidung und nächste Wiedervorlage zusammen.

FAQ

Häufige Fragen zum Thema

Sind alle EBA-Leitlinien für jede Bank relevant?

Die Relevanz hängt unter anderem von Adressat, Geschäft, Aufsicht und Anwendungsdatum ab. Die MaRisk-Umsetzungsliste ist ein klarer Startpunkt für ihren Anwenderkreis, aber keine vollständige institutsspezifische Rechtsinventur.

Ist das Datum einer Veröffentlichung bereits das Anwendungsdatum?

Nein. Im Register sind beide Daten und mögliche Übergangsregeln getrennt zu führen. Auch eine Ersetzung der Vorgängerleitlinie muss ausdrücklich dokumentiert werden.

Weitere Möglichkeiten

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