DEEN
Regulatorik

Regulatorik-Fahrplan für Banken: Termine 2026 bis 2028

Wichtige Termine für Banken zu DORA, MaRisk, KI-Regulierung und Geldwäsche. Geltendes Recht und Planungsstände mit Quellen zuordnen.

Erstfassung: Aktualisiert: Lesezeit: ca. 13 Minuten

Symbolbild für den Regulatorik-Fahrplan: Zwei Compliance-Fachleute vor einem großen Zeitstrahl mit Terminen der Jahre 2026 bis 2028, im Hintergrund die Frankfurter Bankenskyline

Eine Frist hilft erst bei der Planung, wenn ihr Anwendungsbereich feststeht. Für Banken treffen Termine aus unterschiedlichen Rechtsakten aufeinander; manche betreffen die Organisation, andere eine konkrete Meldung oder einen einzelnen KI-Einsatz. Die Übersicht ordnet ausgewählte Termine ihren Quellen zu und trennt feste Anwendungstermine von einem angekündigten Planungsstand.

Was gilt bereits? Der Bestand bis Ende 2025 (Auswahl)

Bereits geltendes Recht ist keine kommende Frist mehr, sondern laufende Pflicht: Der Regulatorik-Fahrplan führt diese Rechtsakte deshalb als kompakten Bestand mit ihrem Geltungsbeginn, während die Jahrestabellen darunter nur noch die offenen Termine enthalten. Für deutsche Banken sind seit Anfang 2025 vor allem wirksam:

Bestand: Seit 2025 geltende Rechtsakte (Auswahl)
GeltungsbeginnRechtsaktWas gilt
01.01.2025CRR III (Basel IV)VO (EU) 2024/1623 anwendbar, zunächst ohne FRTB; der Output Floor startet bei 50 %
09.01.2025 / 09.10.2025Instant Payments (VO (EU) 2024/886)Empfangspflicht, Entgeltparität und tägliches Sanktions-Screening im Euro-Raum; ab 09.10.2025 Sendepflicht plus kostenlose Verification of Payee
17.01.2025DORADORA-Verordnung (VO (EU) 2022/2554) gilt unmittelbar; DORA-Institute sind seitdem aus dem BAIT-Anwenderkreis ausgenommen
02.02.2025 / 02.08.2025AI Act, Stufen 1 und 2Erste Verbote und KI-Kompetenzpflichten seit Februar; grundsätzlich GPAI-Pflichten für neue Modelle seit August. Übergangsregeln und spätere Änderungen beachten.
01.07.2025AMLADie EU-Geldwäschebehörde nimmt ihre Arbeit in Frankfurt auf
18.11.2025DORA / CTPPsDie ESAs benennen erstmals 19 kritische IKT-Drittdienstleister (CTPPs) nach Art. 31 DORA
06.12.2025NIS2UmsuCGBGBl. 2025 I Nr. 301 in Kraft; für Banken gilt DORA als lex specialis (§ 28 Abs. 6 BSIG)

Fristen 2026: Welche Regulatorik-Fristen gelten für deutsche Banken?

2026 bringt deutschen Banken drei Schwergewichte: den Anstieg des Output Floor auf 55 % zum 01.01.2026 (Art. 465 CRR III), das Inkrafttreten der 9. MaRisk-Novelle am 30.06.2026 (Rundschreiben 06/2026 (BA)) und die vollständige Aufhebung der BAIT zum 31.12.2026. Die Tabelle unterscheidet bereits wirksame Änderungen und kommende Anwendungsfristen. Maßgeblich bleiben die verlinkten Rechtsakte und Aufsichtsveröffentlichungen zum angegebenen Stand.

Jahrestabelle 2026: Fristen und Termine
DatumRechtsakt / TerminWas giltFundstelle
01.01.2026CRR III (Basel IV)Output Floor steigt auf 55 %Art. 465 VO (EU) 2024/1623
31.01./01.02.2026AnaCreditNACE Rev. 2.1 verbindlich; Einreichung über das neue NExt-Portal statt ExtraNetBundesbank, Kreditdatenstatistik
01.03.2026GwG-MeldVEinheitliche Form- und Inhaltsstandards für FIU-Meldungen, nur noch digital via goAML§§ 43, 44 GwG
06.03.2026NIS2 (§ 33 BSIG n. F.)Dreimonatsfrist für die von § 33 BSIG erfassten Bestandsfälle; verbleibende Pflichten von DORA-Unternehmen gesondert einordnenNIS2UmsuCG, BGBl. 2025 I Nr. 301
09.–30.03.2026DORA-InformationsregisterZweiter Einreichungszyklus (Datenstichtag 31.12.2025) abgeschlossen; Einreichung via BaFin-MVP (xBRL-Taxonomie oder BaFin-Excel), Vorlagen nach ITS (EU) 2024/2956; Details: DORA-InformationsregisterArt. 28 Abs. 3 VO (EU) 2022/2554
01.04.2026BRUBEGCRD-VI-Umsetzung im KWG grundsätzlich in Kraft (u. a. ESG-Risiken §§ 26c/26d KWG, Fit-and-Proper-Vorab-Verfahren)BGBl. 2026 I Nr. 81
30.06.20269. MaRisk-NovelleDie 9. MaRisk-Novelle gilt seit dem 30.06.2026. Die Übergangsfrist bis zum 01.01.2027 greift nur, soweit sich im Einzelfall zusätzliche Anforderungen ergeben.BaFin RS 06/2026 (BA)
10.07.2026AMLD6Umsetzungsfrist für Art. 11, 12, 13 und 15RL (EU) 2024/1640
02.08.2026AI Act (KI-Verordnung)Allgemeiner Geltungsbeginn, einschließlich Art. 50; Übergangsregeln für einzelne Systeme beachtenArt. 50, 111, 113
02.12.2026AI Act / Digital OmnibusÜbergangsfrist für bestimmte Anbieter bereits vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachter Systeme zur Erzeugung synthetischer Inhalte: maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2; keine allgemeine Verschiebung sämtlicher TransparenzpflichtenArt. 50(2), 111(4)
30.12.2026BRUBEG (§ 14 KWG)Abschaffung der Millionenkredit-MeldungBGBl. 2026 I Nr. 81
31.12.2026BAITVollständige Aufhebung der BAIT (FinmadiG-Übergang; DORA-Institute seit 17.01.2025 ausgenommen); den MaRisk-Rahmen erklärt MaRisk (BaFin)BaFin-Meldung 09.01.2025

Fristen 2027: Welche Fristen kommen auf Banken zu?

Für 2027 fallen mehrere Änderungen zusammen. Der FRTB-Anwendungstermin für Eigenmittelanforderungen ist der 01.01.2027. Der im Juni 2026 angenommene Kommissionsrechtsakt C(2026) 3647 ergänzt gezielte Erleichterungen für 2027 bis 2029; sein Inkrafttreten ist gesondert zu beachten. Der Output Floor steigt auf 60 Prozent. Zudem endet die Übergangsfrist für im Einzelfall zusätzliche Anforderungen der 9. MaRisk-Novelle, und über das FinmadiG werden weitere Institute DORA-pflichtig. Ab dem 10.07.2027 ist die AMLR grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Kommission: Rechtsakte und Status

Jahrestabelle 2027: Fristen und Termine
DatumRechtsakt / TerminWas giltFundstelle
01.01.2027CRR III / FRTBFRTB-Anwendungstermin; C(2026) 3647 sieht gezielte Entlastungen für 2027 bis 2029 vor, Inkrafttreten gesondert beachtenDel-VO (EU) 2025/1496
01.01.2027CRR III (Basel IV)Output Floor steigt auf 60 %Art. 465 VO (EU) 2024/1623
01.01.20279. MaRisk-NovelleEnde der Übergangsfrist für im Einzelfall zusätzliche Anforderungen des RS 06/2026BaFin RS 06/2026 (BA)
01.01.2027FinmadiG / DORAWeitere Institute werden DORA-pflichtig (Hintergrund der BAIT-Vollaufhebung zum 31.12.2026)BaFin-Meldung 09.01.2025
09.01./09.04./09.07.2027Instant PaymentsPSPs außerhalb des Euro-Raums: Empfang ab 09.01.2027, Senden inkl. Verification of Payee ab 09.07.2027; E-Geld-/Zahlungsinstitute im Euro-Raum bis 09.04.2027VO (EU) 2024/886
11.01.2027CRD VI / BRUBEGNeues Drittstaatenzweigstellen-Regime greift (Art. 21c CRD VI; § 53 KWG); Ende der ÜbergangsfristRL (EU) 2024/1619; BGBl. 2026 I Nr. 81
bis 01.07.2027AMLA (EU-Geldwäschebehörde)Erstes Auswahlverfahren für direkt beaufsichtigte Verpflichtete wird eingeleitet (Abschluss binnen 6 Monaten)Art. 13 Abs. 4 VO (EU) 2024/1620
10.07.2027AMLRAMLR unmittelbar anwendbar; AMLD6-Hauptumsetzung: Das GwG wird in weiten Teilen abgelöst (Single Rulebook, UBO-Definitionen, Bargeldobergrenze)Art. 90 VO (EU) 2024/1624
02.08.2027AI ActFrist für GPAI-Modelle, die vor dem 02.08.2025 in Verkehr gebracht wurdenArt. 111(3)
02.12.2027AI Act / Digital OmnibusBetreffende Hochrisiko-Pflichten für Anhang-III-SystemeVO (EU) 2026/1744

Die MaRisk-Übergangsfrist zum 01.01.2027 ist wörtlich belegt. Das BaFin-Übersendungsschreiben zur MaRisk-Neufassung vom 30.06.2026 (GZ BA 54-FR 2210/00067#00005) formuliert im Abschnitt „Übergangsfrist“:

„Die neue Fassung der MaRisk tritt mit Veröffentlichung am heutigen Tage in Kraft. Soweit sich aus den MaRisk in Einzelfällen zusätzliche Anforderungen ergeben, wird eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2027 gewährt.“
BaFin, Übersendungsschreiben zur 9. MaRisk-Novelle, 30.06.2026, Abschnitt „Übergangsfrist“ (BaFin-Meldung 30.06.2026)

Fristen 2028 und danach: Was gilt ab 2028?

Die AMLA (EU-Geldwäschebehörde) übernimmt die direkte Aufsicht über ausgewählte Hochrisiko-Verpflichtete voraussichtlich im Lauf des Jahres 2028: Die AMLA-Verordnung (VO (EU) 2024/1620) nennt kein festes Startdatum, sondern lässt die Aufsicht sechs Monate nach Veröffentlichung der Auswahlliste beginnen (Art. 13 Abs. 4); das erste Auswahlverfahren wird bis zum 01.07.2027 eingeleitet und binnen sechs Monaten abgeschlossen. Wörtlich heißt es in Art. 13 Abs. 4 Satz 4: „Die Behörde beginnt sechs Monate nach der Veröffentlichung der Liste mit der direkten Beaufsichtigung der ausgewählten Verpflichteten.“ Auch die verbreitete Formel „bis zu 40 Verpflichtete“ ist ungenau: Werden mehr als 40 Hochrisiko-Verpflichtete ermittelt, darf die AMLA die Auswahl auf eine Anzahl beschränken, „die mehr als 40 beträgt“ (Art. 13 Abs. 2); 40 ist also die Untergrenze dieser Kappung, keine Obergrenze. Daneben erreicht der Output Floor der CRR III zum 01.01.2028 65 %; der Pfad läuft über 70 % (ab 01.01.2029) bis final 72,5 % zum 01.01.2030. Im Meldewesen folgt mit IReF der nächste Strukturumbau ( vorbehaltlich des Erlasses der IReF-Verordnung).

Jahrestabelle 2028 und danach: Fristen und Termine
DatumRechtsakt / TerminWas giltFundstelle
01.01.2028CRR III (Basel IV)Output Floor steigt auf 65 %Art. 465 VO (EU) 2024/1623
01.01.2028Del-VO (EU) 2026/73 (Taxonomie)Ende des Zwei-Jahres-Opt-outs von der detaillierten Taxonomie-Berichterstattung; Handelsbuch- und Provisions-KPI ab 2028Del-VO (EU) 2026/73
02.08.2028AI ActBetreffende Hochrisiko-Pflichten für Anhang-I-SystemeVO (EU) 2026/1744
2028 (erwartet)AMLA (EU-Geldwäschebehörde)Beginn der direkten Aufsicht über ausgewählte Hochrisiko-Verpflichtete: sechs Monate nach Veröffentlichung der Auswahlliste, kein festes Datum in der VerordnungArt. 13 Abs. 2, 4 VO (EU) 2024/1620
01.01.2029CRR III (Basel IV)Output Floor steigt auf 70 %Art. 465 VO (EU) 2024/1623
bis 2029BRUBEG (ESG-Übergangsregel)SNCI dürfen sich bis 2029 auf finanzielle Klimarisiken beschränkenBGBl. 2026 I Nr. 81
01.01.2030CRR III (Basel IV)Output Floor final bei 72,5 %; einzelne Übergangsregeln laufen bis 2032Art. 465 VO (EU) 2024/1623
Q2 2030 / Q2 2031IReF (EZB)Geplant: einjährige Pilotphase ab Q2 2030, erste offizielle IReF-Meldung ab Q2 2031 mit einem Jahr Parallelbetrieb; vorbehaltlich Erlass der IReF-VerordnungEZB-Fahrplan vom 08.06.2026

Ab wann gilt Basel IV und wie steigt der Output Floor?

Nach der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1496 ist der 01.01.2027 der Anwendungstermin für die verschobenen FRTB-Eigenmittelanforderungen. Am 04.06.2026 nahm die Kommission C(2026) 3647 mit gezielten operativen Erleichterungen und Multiplikatoren für 2027 bis Ende 2029 an. Ihre Übersicht weist den Rechtsakt noch als nicht in Kraft aus. Das ist keine pauschale Verschiebung sämtlicher FRTB-Pflichten bis 2030. Ergänzend erläutert die Bundesbank den EBA-No-action-Letter vom 03.08.2026 zur Handelsbuchabgrenzung während der Übergangszeit. C(2026) 3647: angenommener FRTB-Rechtsakt. Kommission: Rechtsakte und Status. Bundesbank: FRTB und EBA-No-action-Letter

„Bis zum 1. Januar 2027 wenden die Institute weiterhin Teil 3 Titel IV und die Marktrisikoanforderungen der Artikel 430, 430b, 445 und 455 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an.“
Art. 520a CRR in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1496

Der Output Floor steigt nach Art. 465 CRR III stufenweise: 50 % seit 01.01.2025, 55 % ab 01.01.2026, 60 % ab 01.01.2027, 65 % ab 01.01.2028, 70 % ab 01.01.2029 und final 72,5 % ab 01.01.2030; einzelne Übergangsregeln laufen bis 2032.

Wann enden die BAIT und was gilt danach?

Die BAIT werden zum 31.12.2026 vollständig aufgehoben; angekündigt hat die BaFin diesen Schritt mit Meldung vom 09.01.2025, DORA-Institute sind bereits seit dem 17.01.2025 aus dem BAIT-Anwenderkreis ausgenommen. Ab dem 01.01.2027 werden über das FinmadiG weitere Institute DORA-pflichtig; die IT-Aufsicht folgt dann durchgängig der DORA-Systematik. Zeitgleich endet am 01.01.2027 die Übergangsfrist der 9. MaRisk-Novelle für im Einzelfall zusätzliche Anforderungen des RS 06/2026 (BA); den Gesamtrahmen erklärt die Seite MaRisk (BaFin).

Die Arbeitsteilung zwischen MaRisk und DORA ist seit dem 30.06.2026 wörtlich geregelt. Die Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 des Rundschreibens 06/2026 (BA) stellt unter der Überschrift „DORA (Verordnung (EU) 2022/2554)“ klar:

„Ausgelagerte oder fremdbezogene IKT-Dienstleistungen gemäß Art. 3 Nr. 21 DORA, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement gemäß Art. 28-30 DORA unterliegen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des AT 9.“
BaFin, MaRisk RS 06/2026 (BA), Erläuterung zu AT 9 Tz. 1; Schreibweise „Art. 28-30“ wie im Original (BaFin-Meldung 30.06.2026)

Wann ist das nächste DORA-Informationsregister einzureichen?

Die nächste Einreichungsfrist richtet sich nach der aktuellen Aufforderung der BaFin. Bis dahin werden Änderungen an Verträgen und Dienstleisterdaten im laufenden Register nachgeführt; eine erwartete Jahreszahl ersetzt keine behördlich festgelegte Frist. Für IKT-Drittdienstleister in der Rechtsform einer juristischen Person mit Sitz in der EU ist im Informationsregister ein LEI oder EUID vorgesehen. Für entsprechende Anbieter außerhalb der EU ist ein LEI zu verwenden. Für natürliche Personen in geschäftlicher Tätigkeit gelten die gesonderten Kennungsvorgaben der Vorlage. BaFin: Informationsregister und Anzeigepflichten Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956: Registervorlagen Berichtigung zur Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956

„Finanzunternehmen führen und aktualisieren im Rahmen ihres IKT-Risikomanagementrahmens auf Unternehmensebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene ein Informationsregister, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen bezieht.“
Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 VO (EU) 2022/2554 (DORA)

Die europäischen Aufsichtsbehörden berichteten für 2025 insgesamt 3.383 schwerwiegende IKT-Vorfälle unter DORA. Rund ein Drittel betraf Vorfälle mit Beteiligung von Drittdienstleistern. Die Zahlen stammen aus dem am 03.06.2026 veröffentlichten ersten Jahresbericht. ESAs: erster DORA-Bericht über schwerwiegende IKT-Vorfälle

Welche wiederkehrenden Meldetermine gibt es?

Neben einmaligen Umstellungsterminen stehen periodische Meldungen und ereignisabhängige Pflichten. COREP, FINREP und viele Statistikmeldungen arbeiten mit Meldestichtagen und Einreichungsfristen. Bei IKT-Vorfällen oder Geldwäscheverdacht kommt es dagegen auf den gesetzlichen Auslöser an. Eine Wochenendverlängerung darf nicht pauschal angesetzt werden: Für DORA-Erst- und Zwischenmeldungen von Kreditinstituten schließt Art. 5 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/301 diese Erleichterung aus. Die wichtigsten Anker:

Wiederkehrende Meldetermine: Die belastbarsten Anker
MeldungFrist / PrinzipFundstelle
DORA-VorfallmeldungErstmeldung: möglichst früh, spätestens vier Stunden nach der Einstufung als schwerwiegend und grundsätzlich innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis. Wird ein Vorfall erst später als schwerwiegend eingestuft, gilt die ausdrückliche Ausnahme des Art. 5 Abs. 2. Die Zwischenmeldung folgt spätestens 72 Stunden nach der Erstmeldung; die Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach der Zwischenmeldung oder deren letzter Aktualisierung.Art. 5 VO (EU) 2025/301
Monatliche Bilanzstatistik (BISTA)6. Geschäftstag nach Ablauf des BerichtsmonatsBundesbank, BISTA
COREP/FINREPQuartalsstichtage 31.03./30.06./30.09./31.12.; Standard-Remittance-Dates 12.05./11.08./11.11./11.02.DVO (EU) 2024/3117; EBA Reporting Frameworks
AnaCredit / Bundesbank-StatistikEinreichungstermine legt die Bundesbank je Meldezeitraum festBundesbank, AnaCredit
GwG-Verdachtsmeldung an die FIUunverzüglich (anlassbezogen)§ 43 GwG

Welche Konsultations- und Mitwirkungsfristen laufen aktuell?

Abgelaufene Konsultationen sind keine offenen Umsetzungsfristen. Für neue Stellungnahmen und Änderungen am Meldewesen sind die aktuellen Veröffentlichungen der jeweiligen Aufsicht heranzuziehen.

Weitere veröffentlichte Änderungen für die Planung

Für ein noch nicht abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren ist eine politische Zielmarke keine Umsetzungsfrist. Die folgenden bereits veröffentlichten Änderungen sind dagegen in der laufenden Planung zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich wird je Institut geprüft.

  1. 01Deutsches KI-Gesetz

    Das deutsche KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz ist seit dem 29.07.2026 in Kraft. Bei Finanzunternehmen ist die Zuständigkeit für den konkreten KI-Einsatz anhand des sektoralen Aufsichtsrahmens und Art. 74 AI Act zu bestimmen.

  2. 02CSRD-Anwenderkreis

    Die Richtlinie (EU) 2026/470 hat den CSRD-Anwenderkreis geändert. Die EU-Vorgaben richten sich grundsätzlich an Unternehmen oder Gruppen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz. Die frühere eigene Berichtswelle für kapitalmarktorientierte KMU wurde gestrichen. Für die Anwendung sind auch die nationalen Umsetzungsvorschriften zu prüfen.

  3. 03WpI MaRisk

    Die BaFin hat die WpI MaRisk am 24.08.2026 veröffentlicht. Sie gelten für kleine und mittlere Wertpapierinstitute ab dem 01.01.2027. Bis dahin bleiben die MaRisk für Kreditinstitute die Grundlage; große Wertpapierinstitute wenden weiterhin die MaRisk für Kreditinstitute an.

Verwandte Themen

FAQ

Häufige Fragen zum Regulatorik-Fahrplan

Basel IV: ab wann?

Große Teile der CRR III (Verordnung (EU) 2024/1623) gelten seit dem 01.01.2025. Der eigenmittelrelevante FRTB-Anwendungstermin ist nach Delegierter Verordnung (EU) 2025/1496 der 01.01.2027. Der im Juni 2026 angenommene Rechtsakt C(2026) 3647 sieht gezielte Entlastungen für 2027 bis 2029 vor und wird auf der Kommissionsübersicht noch als nicht in Kraft ausgewiesen. Der Output Floor beträgt 55 Prozent im Jahr 2026, steigt 2027 auf 60 Prozent, 2028 auf 65 Prozent, 2029 auf 70 Prozent und erreicht 2030 den Endfaktor von 72,5 Prozent. Einzelne Übergangsbehandlungen laufen länger.

Wann treten die BAIT außer Kraft?

Die BAIT werden zum 31.12.2026 vollständig aufgehoben; angekündigt hat die BaFin das am 09.01.2025. DORA-Institute sind bereits seit dem 17.01.2025 aus dem BAIT-Anwenderkreis ausgenommen. Ab dem 01.01.2027 werden über das FinmadiG weitere Institute DORA-pflichtig; die IT-Aufsicht folgt dann durchgängig der DORA-Systematik statt den BAIT.

Ab wann gilt die AMLR (EU-Geldwäscheverordnung)?

Die AMLR (Verordnung (EU) 2024/1624) ist ab dem 10.07.2027 unmittelbar anwendbar (Art. 90 AMLR); zeitgleich greift die Hauptumsetzung der AMLD6, und das deutsche Geldwäschegesetz wird in weiten Teilen durch das EU-einheitliche Single Rulebook abgelöst. Bereits zum 10.07.2026 gilt die erste AMLD6-Umsetzungsstufe. Die direkte AMLA-Aufsicht über ausgewählte Hochrisiko-Verpflichtete beginnt voraussichtlich im Lauf des Jahres 2028: Die AMLA-Verordnung (EU) 2024/1620 nennt kein festes Startdatum, sondern lässt die Aufsicht sechs Monate nach Veröffentlichung der Auswahlliste beginnen (Art. 13 Abs. 4); das erste Auswahlverfahren wird bis zum 01.07.2027 eingeleitet und binnen sechs Monaten abgeschlossen.

Was ist der Unterschied zwischen Geltungsbeginn und Übergangsfrist?

Der Geltungsbeginn ist der Tag, ab dem ein Rechtsakt anwendbar ist und seine Pflichten unmittelbar gelten; eine Übergangsfrist schiebt einzelne Anforderungen darüber hinaus auf oder staffelt sie. Beispiel: Die 9. MaRisk-Novelle ist am 30.06.2026 mit Veröffentlichung in Kraft getreten, für im Einzelfall zusätzliche Anforderungen gewährt die BaFin eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2027. Beim Output Floor der CRR III ist die Staffelung selbst Teil des Rechtsakts: von 50 Prozent (seit 01.01.2025) bis final 72,5 Prozent (ab 01.01.2030).

Wann ist das nächste DORA-Informationsregister einzureichen?

Die nächste Einreichungsfrist richtet sich nach der aktuellen Aufforderung der BaFin. Bis dahin werden Änderungen an Verträgen und Dienstleisterdaten im laufenden Register nachgeführt; eine erwartete Jahreszahl ersetzt keine behördlich festgelegte Frist.

Welche NIS2-Fristen gelten für Banken?

DORA ist für erfasste Finanzunternehmen der sektorspezifische Rechtsakt nach Art. 4 NIS2. Welche Pflichten aus dem deutschen BSIG daneben verbleiben, ist je Pflicht und Unternehmen zu prüfen; aus der DORA-Anwendung folgt keine pauschale Freistellung von jeder nationalen Pflicht.

Welche Quelle ist für eine operative Frist verbindlich?

Verbindlich sind der anwendbare Rechtsakt und gegebenenfalls die konkrete Anforderung der zuständigen Aufsicht. Ein Kalender sollte deshalb für jede Frist Quelle, Anwendungsbereich und zuständige Stelle festhalten.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA), u. a. Art. 28 Abs. 3 (EUR-Lex)eur-lex.europa.eu
  2. Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act / KI-Verordnung), u. a. Art. 111, 113 (EUR-Lex)eur-lex.europa.eu
  3. Verordnung (EU) 2024/1623 (CRR III), u. a. Art. 465 Output Floor (EUR-Lex)eur-lex.europa.eu
  4. Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), u. a. Art. 90 Geltungsbeginn (EUR-Lex)eur-lex.europa.eu
  5. Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLA-VO), u. a. Art. 13 Auswahlverfahren und Aufsichtsbeginn (EUR-Lex)eur-lex.europa.eu
  6. Delegierte Verordnung (EU) 2025/1496 (FRTB-Anwendungsbeginn 01.01.2027, Art. 520a CRR) (EUR-Lex)eur-lex.europa.eu
  7. C(2026) 3647: angenommener FRTB-Rechtsaktfinance.ec.europa.eu
  8. Kommission: Rechtsakte und Statusfinance.ec.europa.eu
  9. Bundesbank: FRTB und EBA-No-action-Letterbundesbank.de
  10. BaFin-Meldung zur 9. MaRisk-Novelle, Rundschreiben 06/2026 (BA) (30.06.2026)bafin.de
  11. BaFin-Meldung „DORA kommt: Änderungen bei den aufsichtlichen Anforderungen an die IT“ (09.01.2025, BAIT-Übergang)bafin.de
  12. NIS2UmsuCG (BGBl. 2025 I Nr. 301, Regelungstext)recht.bund.de
  13. Delegierte Verordnung (EU) 2025/301 (RTS zu Fristen der DORA-Vorfallmeldung, Art. 5) (EUR-Lex)eur-lex.europa.eu
  14. EBA: Reporting Frameworks (Remittance Dates, DPM, Framework-Versionen)eba.europa.eu
  15. EBA/ESAs: Pressemitteilung zum ersten Jahresbericht über schwerwiegende IKT-Vorfälle unter DORA (03.06.2026, mit Berichts-PDF)eba.europa.eu
  16. Rat der EU: Pressemitteilung zur finalen Billigung des KI-Digital-Omnibus (29.06.2026)consilium.europa.eu
  17. EU-Kommission: Policy-Seite zum Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (Art. 50 AI Act)digital-strategy.ec.europa.eu
  18. EU-Kommission: Signing-FAQ zum Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (Stand 17.07.2026)digital-strategy.ec.europa.eu
  19. EU-Kommission: aktuelle Umsetzungstermine der KI-Verordnung (geprüft am 11.09.2026)ai-act-service-desk.ec.europa.eu
  20. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956: Registervorlageneur-lex.europa.eu
  21. Berichtigung zur Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956eur-lex.europa.eu
  22. Directive (EU) 2026/470eur-lex.europa.eu
  23. BaFin: MaRisk für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitutebafin.de
  24. BMDS: Neues KI-Gesetz tritt in Kraftbmds.bund.de
  25. BaFin: Informationsregister und Anzeigepflichtenbafin.de
  26. Delegierte Verordnung (EU) 2025/301, Artikel 5eur-lex.europa.eu

Ein Angebot der T-NEX GmbH

Das Vorhaben mit T-NEX besprechen

Ein Fahrplan wird praktisch nutzbar, wenn aus Terminen verantwortete Arbeitspakete entstehen. Verbinden Sie die fachliche Änderungsbewertung mit einem Projektportfolio und klaren Entscheidungen zu Prioritäten.

Geschäftsführung: Andreas Unruh und Christoph Gembruch.

Herausgegeben von der T-NEX GmbH.