Aufbewahrung und Löschung
Für Bankdaten gibt es keine einheitliche Aufbewahrungsdauer. Ein Löschkonzept verbindet Dokumentart, Rechtsgrundlage, Fristbeginn und begründete Ausnahmen mit dem tatsächlichen Datenbestand.
Sanktionsscreening braucht aktuelle Rechts- und Listendaten, passende Prüflogik und nachvollziehbare Trefferbearbeitung. Ein ähnlicher Name ist der Beginn einer Prüfung.
EU-Finanzsanktionen können Gelder einfrieren, ihre Bereitstellung untersagen oder bestimmte Geschäfte beschränken. Eine konsolidierte Namensliste erleichtert die Prüfung, bildet aber nicht jede sektorale oder geschäftsbezogene Beschränkung ab. Maßgeblich bleibt der jeweilige Rechtsakt. Geschäftsmodell, Länderbezug, Vertragspartner und Eigentums- oder Kontrollverhältnisse bestimmen den Prüfbedarf.
Der Prozess dokumentiert die Herkunft der Liste, ihren Stand und die erfolgreiche Übernahme von Änderungen. Kunden- und Gegenparteidaten benötigen verwertbare Namen und zusätzliche Identifikationsmerkmale. Schreibvarianten und unterschiedliche Schriftsysteme werden in der Prüflogik berücksichtigt. Eine veraltete Liste oder eine fehlerhafte Datenübernahme darf nicht als fehlerfreier Prüflauf erscheinen. Der Ausfall der Prüfung braucht eine geregelte Eskalation.
Eine Ähnlichkeitsbewertung erzeugt einen Prüffall. Die zuständige Person gleicht weitere Merkmale ab und dokumentiert die Entscheidung. Namensgleichheit allein beweist keine Identität. Umgekehrt können Eigentum oder Kontrolle durch eine gelistete Person relevant sein, obwohl die direkte Vertragspartei selbst nicht auf der Liste steht.
| Prüfschritt | Frage | Nachweis |
|---|---|---|
| Identität | Passen weitere Merkmale wie Geburtsdatum, Sitz oder Registerdaten? | Verglichene Daten und Herkunft |
| Rechtsbezug | Welche konkrete Maßnahme könnte greifen? | Rechtsakt, Anhang und aktuelle Fassung |
| Eigentum/Kontrolle | Besteht ein relevanter mittelbarer Bezug? | Geprüfte Struktur und Beurteilung |
| Entscheidung | Fehlalarm, offen oder bestätigter Treffer? | Begründung, Person und Zeitpunkt |
| Folge | Welche Verfügung, Meldung oder Genehmigung ist erforderlich? | Maßnahme und zuständige Stelle |
Ein bestätigter Treffer löst die nach dem konkreten Regime erforderlichen Maßnahmen aus. Dazu können Einfrieren, Verhinderung einer Bereitstellung und Information der zuständigen Behörde gehören. Für Gelder ist in Deutschland die Bundesbank die zentrale Verwaltungsstelle. Eine Ausnahme oder Genehmigung muss zum konkreten Sachverhalt passen. Der Ablauf trennt Identitätsprüfung, rechtliche Bewertung und operative Umsetzung.
Artikel 5d der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 verlangt bei Anbietern von Echtzeitüberweisungen die Prüfung ihrer Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach neuen oder geänderten gezielten Finanzsanktionen und mindestens an jedem Kalendertag. Während der Ausführung einer Echtzeitüberweisung erfolgt keine zusätzliche Prüfung von Zahler und Empfänger auf genau diese gezielten Maßnahmen. Andere Sanktionsregeln und Geldwäschepflichten bleiben unberührt. Diese Sonderregel darf daher weder als allgemeines Screening-Verbot noch als umfassende Befreiung von Kontrollen verstanden werden.
Ein praktischer Testbestand enthält eindeutig passende Personen, ähnliche Namen mit abweichenden Merkmalen, Schreibvarianten und relevante mittelbare Beziehungen. Vor einer Regeländerung prüft das Team deren Wirkung auf erkannte Fälle und Arbeitsaufwand. Fehlalarme und übersehene Testfälle sind unterschiedliche Fehler. Sanktionsprüfung, AML-Transaktionsmonitoring, Betrugserkennung und Empfängerüberprüfung haben unterschiedliche Ziele; ihre Ergebnisse dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Nein. Sie erzeugt zunächst einen Prüffall. Weitere Identifikationsmerkmale und der einschlägige Rechtsakt entscheiden über die Bewertung.
Sie ist ein wichtiges Hilfsmittel. Eigentums- und Kontrollbeziehungen sowie sektorale und geschäftsbezogene Verbote können weitere Prüfungen erfordern.
Nicht automatisch. Erkennungsziel, Daten, Rechtsbezug und Entscheidungsprozesse unterscheiden sich. Eine Abdeckung muss für den konkreten Anwendungsfall nachgewiesen werden.
Für Bankdaten gibt es keine einheitliche Aufbewahrungsdauer. Ein Löschkonzept verbindet Dokumentart, Rechtsgrundlage, Fristbeginn und begründete Ausnahmen mit dem tatsächlichen Datenbestand.
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